sel., ein Vermögensschaden erwachsen ist (vgl. dazu pag. 803). Dasselbe gilt in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten die Schadenshöhe betreffend, zumal die Straf- und Zivilkläger ihren Antrag mit Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2018 auf den vom Beschuldigten anerkannten Betrag in der Höhe von CHF 41‘000.00 reduziert haben (vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.7.1. Sachverhalt hiernach). In der Folge wird somit einzig die rechtliche Würdigung des Zivilpunktes erneut vorzunehmen sein. Die Ausführungen von Rechtsanwalt