50 und 51 OR sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Urteil vom 8. Februar 2017 betreffend den Schuldpunkt (inkl. des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalts) in Rechtskraft erwachsen ist. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf die sachverhaltlichen Rügen des Beschuldigten, welche sich auf den Bestand des Schadens beziehen, nicht mehr zurückzukommen ist; mit Urteil vom 8. Februar 2017 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, G.________ sel., ein Vermögensschaden erwachsen ist (vgl. dazu pag.