Immerhin sei aber zu bemerken, dass die Verursachung eines Vermögensschadens widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR sei, wenn sie eine einschlägige Schutznorm verletze. Gegen eine solche Schutznorm verstosse der Beschuldigte eindeutig, weil er mittlerweile rechtskräftig wegen Veruntreuung verurteilt worden sei. Neben einer allfälligen vertraglichen Forderung gegen die F.________ (GmbH) bestehe somit seitens der Straf- und Zivilkläger ein deliktsrechtlicher Anspruch gegen den Beschuldigten, wobei die Anspruchspflichtigen in unechter Solidarität hafteten (E. 4.5., pag. 842 f., mit Verweis auf Art. 50 und 51 OR sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).