Der Beschuldigte habe die Abweisung der Zivilklage einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs begründet. Die Straf- und Zivilkläger hätten vernünftigerweise nicht damit rechnen müssen, dass die Kammer ihre Zivilklage mit der Begründung abweisen würde, die F.________ (GmbH) (und nicht der Beschuldigte) schulde den Kauferlös von CHF 41‘000.00 (E. 4.4., pag. 842). Somit habe die Kammer den Anspruch der Straf- und Zivilkläger auf rechtliches Gehör verletzt. Es erübrige sich daher grundsätzlich, auf deren weitere Rügen einzugehen. Immerhin sei aber zu bemerken, dass die Verursachung eines Vermögensschadens widerrechtlich im Sinne von Art.