Ebenso wenig folge aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtige, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen hätten und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen (E. 4.3., pag. 842). Die Kammer habe ihr Urteil mit einem Rechtsgrund begründet, auf den sich keine Partei berufen habe. Der Beschuldigte habe die Abweisung der Zivilklage einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs begründet.