Gleiches ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen. Demnach bestehe zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folge aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären.