5 rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffne es dies in Anwendung von Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO den Parteien und gebe ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wende man diese strafprozessuale Bestimmung sinngemäss auf den Adhäsionsprozess an, dann hätte die Kammer den Straf- und Zivilkläger das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor sie deren Adhäsionsklage abgewiesen habe (E. 4.2., pag. 842). Gleiches ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen.