Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018. In Erwägung 4. führt das Bundesgericht aus, die Kammer hätte den Straf- und Zivilklägerin jedenfalls das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor sie deren Zivilklage abwies (E. 4.1., pag. 841). Wolle das Gericht den Sachverhalt