860 f.), die Berufung des Beschuldigten sei im Zivilpunkt mit Kostenfolge abzuweisen (pag. 861). Der Beschuldigte beantragt seinerseits mit Stellungnahme vom 6. September 2018 die Abweisung, eventuell Zurückweisung der Zivilklage, wobei die Verfahrenskosten betreffend die Prüfung von Zivilansprüchen den Straf- und Zivilkläger aufzuerlegen seien und letztere zum Ersatz der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zivilansprüchen seit dem 13. Februar 2018 entstandenen Verteidigungskosten zu verpflichten seien, eventuell seien dem Beschuldigten die Verteidigungskosten durch den Kanton Bern zu ersetzen (pag. 874).