Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (pag. 898 f.) wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen seinerseits eine Stellungnahme einzureichen. Die Stellungnahme des Beschuldigten ging innert der einmal erstreckten Frist (vgl. pag. 905 und pag. 908) beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 909 f.).