4 müsste, zu einer allfälligen seitens der Straf- und Zivilkläger eingereichten (verspäteten) Replik Stellung nehmen zu können (pag. 889). Rechtsanwalt D.________ ersuchte seinerseits am 22. Oktober 2018 um Erstreckung der gleichentags auslaufenden zehntägigen Frist zur Einreichung von Schlussbemerkungen (pag. 891). Innert erst- und letztmalig erstreckter Frist (pag. 894) reichte er schliesslich namens und auftrags der Straf- und Zivilkläger Schlussbemerkungen ein (pag. 895 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (pag.