858). Die Straf- und Zivilkläger reichten in der Folge am 2. Juli 2018 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge ein (pag. 860 f.). Die innert zweimalig erstreckter Frist (pag. 866, pag. 869, pag. 870 und pag. 873) eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 6. September 2018 (pag. 874 ff.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilkläger innert Frist keine Replik eingereicht haben. Zudem wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 886). Rechtsanwalt B.__