Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 – mithin nicht mehr innert erstreckter Frist – teilte auch Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilkläger deren Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 855). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass beide Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Mit Blick auf den auf den Zivilpunkt beschränkten Verfahrensgegenstand wurde ausnahmsweise zuerst den Straf- und Zivilklägern Frist von 20 Tagen zur Begründung ihrer Ansprüche angesetzt (pag. 858).