in seinem amtlichen Mandat auch für das Neubeurteilungsverfahren bestätigt. Ausserdem wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen bzw. die Frist zur Mitteilung, ob die Parteien mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind, beiden Parteien bis am 31. Mai 2018 erstreckt (pag. 852). Innert verlängerter Frist erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 853). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 – mithin nicht mehr innert erstreckter Frist – teilte auch Rechtsanwalt D.______