der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. Mai 2012 in H.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 138 Ziff. 1 StGB 426 ff., 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend insgesamt CHF 6‘720.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘680.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt.