Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 166 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ v.d. Maître D.________ Straf- und Zivilklägerin und E.________ v.d. Maître D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Veruntreuung Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2017 (SK 15 328) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Febru- ar 2017 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 8. Februar 2017 was folgt (pag. 811 ff.; Hervorhebungen im Original): «[…] I. A.________ wird schuldig erklärt: der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 15. März 2012 und dem 9. Mai 2012 in H.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 138 Ziff. 1 StGB 426 ff., 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend insgesamt CHF 6‘720.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘680.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 24 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erst- und obe- rinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 11‘076.25 an die Straf- und Zivilkläger. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden für das erst- und das oberinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: 2 Erstinstanzlich: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'676.00 CHF 694.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'370.10 volles Honorar CHF 10'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'076.00 CHF 886.10 Total CHF 11'962.10 nachforderbarer Betrag CHF 2'592.00 2. Oberinstanzlich: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2'950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'626.00 CHF 290.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'916.10 volles Honorar CHF 3'835.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'511.00 CHF 360.90 Total CHF 4'871.90 nachforderbarer Betrag CHF 955.80 3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erst- und im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘286.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3‘547.80 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Die Zivilklage wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. […]» 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018 Mit Urteil 6B_335/2017 vom 24. April 2018 (pag. 838 ff.) hiess das Bundesgericht die gegen das obgenannte Urteil gerichtete Beschwerde der Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) teilweise gut, hob Ziffer III. des angefochtene Urteilsdispositivs auf und wies die Sache zu neuer 3 Beurteilung an die Vorinstanz zurück (pag. 843; vgl. zum Umfang der daraus resul- tierenden Neubeurteilung I.5. Umfang der Neubeurteilung hiernach). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (pag. 845 f.) wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben. Ausserdem wurde mit Blick auf den im Neube- urteilungsverfahren auf den Zivilpunkt beschränkten Verfahrensgegenstand die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (Art. 406 Abs. 2 StPO) und die Parteien wurden aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie mit dieser Verfahrensart einverstanden sind. Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 3. Mai 2018 mit, er habe A.________ (nachfolgend Beschuldigter) im Verfahren vor Bundesgericht nicht ver- treten und demnach noch keine Kenntnis vom Entscheid 6B_335/2017 vom 24. April 2018. Er ersuchte um Zustellung einer nicht anonymisierten Kopie des Ent- scheids, um Erlass einer Einsetzungsverfügung als amtlicher Verteidiger sowie um Verlängerung der angesetzten Frist bis Ende Mai 2018 (pag. 849). Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 wurde Rechtsanwalt B.________ in seinem amtli- chen Mandat auch für das Neubeurteilungsverfahren bestätigt. Ausserdem wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen bzw. die Frist zur Mitteilung, ob die Par- teien mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind, beiden Parteien bis am 31. Mai 2018 erstreckt (pag. 852). Innert verlängerter Frist erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschul- digten mit Eingabe vom 31. Mai 2018 sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 853). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 – mithin nicht mehr innert erstreckter Frist – teilte auch Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilkläger deren Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 855). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass beide Parteien mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sind. Mit Blick auf den auf den Zivilpunkt beschränkten Verfahrensgegenstand wur- de ausnahmsweise zuerst den Straf- und Zivilklägern Frist von 20 Tagen zur Be- gründung ihrer Ansprüche angesetzt (pag. 858). Die Straf- und Zivilkläger reichten in der Folge am 2. Juli 2018 eine schriftliche Be- gründung ihrer Anträge ein (pag. 860 f.). Die innert zweimalig erstreckter Frist (pag. 866, pag. 869, pag. 870 und pag. 873) eingereichte Stellungnahme des Be- schuldigten datiert vom 6. September 2018 (pag. 874 ff.). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklä- ger innert Frist keine Replik eingereicht haben. Zudem wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Schlussbe- merkungen innert 10 Tagen einzureichen seien (pag. 886). Rechtsanwalt B.________ liess daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 na- mens des Beschuldigten verlauten, dass kein Anlass zur Einreichung von Schluss- bemerkungen bestehe, dem Beschuldigten indessen Gelegenheit gegeben werden 4 müsste, zu einer allfälligen seitens der Straf- und Zivilkläger eingereichten (ver- späteten) Replik Stellung nehmen zu können (pag. 889). Rechtsanwalt D.________ ersuchte seinerseits am 22. Oktober 2018 um Erstreckung der glei- chentags auslaufenden zehntägigen Frist zur Einreichung von Schlussbemerkun- gen (pag. 891). Innert erst- und letztmalig erstreckter Frist (pag. 894) reichte er schliesslich namens und auftrags der Straf- und Zivilkläger Schlussbemerkungen ein (pag. 895 f.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (pag. 898 f.) wurde dem Be- schuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert 10 Tagen seinerseits eine Stellung- nahme einzureichen. Die Stellungnahme des Beschuldigten ging innert der einmal erstreckten Frist (vgl. pag. 905 und pag. 908) beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 909 f.). 4. Anträge der Parteien im Neubeurteilungsverfahren Die Straf- und Zivilkläger beantragen mit Berufungsbegründung vom 2. Juli 2018 (pag. 860 f.), die Berufung des Beschuldigten sei im Zivilpunkt mit Kostenfolge ab- zuweisen (pag. 861). Der Beschuldigte beantragt seinerseits mit Stellungnahme vom 6. September 2018 die Abweisung, eventuell Zurückweisung der Zivilklage, wobei die Verfahrenskos- ten betreffend die Prüfung von Zivilansprüchen den Straf- und Zivilkläger aufzuer- legen seien und letztere zum Ersatz der dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zivilansprüchen seit dem 13. Februar 2018 entstandenen Verteidigungskosten zu verpflichten seien, eventuell seien dem Beschuldigten die Verteidigungskosten durch den Kanton Bern zu ersetzen (pag. 874). 5. Umfang der Neubeurteilung Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu, BSK BGG-MEYER/DORMANN, N 18 zu Art. 107 m.w.H., so- wie BGE 135 III 334, E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundes- gerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250, E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung er- gibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt wer- den, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). Ausgangspunkt ist vorliegend das Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2017 vom 24. April 2018. In Erwägung 4. führt das Bundesgericht aus, die Kammer hätte den Straf- und Zivilklägerin jedenfalls das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor sie deren Zivilklage abwies (E. 4.1., pag. 841). Wolle das Gericht den Sachverhalt 5 rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffne es dies in Anwendung von Art. 344 i.V.m. Art. 379 StPO den Parteien und gebe ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wende man diese strafprozessuale Bestimmung sinngemäss auf den Adhäsionsprozess an, dann hätte die Kammer den Straf- und Zivilkläger das rechtliche Gehör gewähren müssen, bevor sie deren Adhäsionsklage abgewiesen habe (E. 4.2., pag. 842). Gleiches ergebe sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör im All- gemeinen. Demnach bestehe zwar kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Par- teien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsa- chen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folge aus dem Gehör- sanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme bestehe aber dann, wenn ein Ge- richt seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtige, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen hätten und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht hätten rechnen müssen (E. 4.3., pag. 842). Die Kammer habe ihr Urteil mit einem Rechtsgrund begründet, auf den sich keine Partei berufen habe. Der Beschuldigte habe die Abweisung der Zivilklage einzig mit dem bean- tragten Freispruch vom Vorwurf des Betrugs begründet. Die Straf- und Zivilkläger hätten vernünftigerweise nicht damit rechnen müssen, dass die Kammer ihre Zivil- klage mit der Begründung abweisen würde, die F.________ (GmbH) (und nicht der Beschuldigte) schulde den Kauferlös von CHF 41‘000.00 (E. 4.4., pag. 842). Somit habe die Kammer den Anspruch der Straf- und Zivilkläger auf rechtliches Gehör verletzt. Es erübrige sich daher grundsätzlich, auf deren weitere Rügen einzuge- hen. Immerhin sei aber zu bemerken, dass die Verursachung eines Vermögens- schadens widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR sei, wenn sie eine einschlägige Schutznorm verletze. Gegen eine solche Schutznorm verstosse der Beschuldigte eindeutig, weil er mittlerweile rechtskräftig wegen Veruntreuung verurteilt worden sei. Neben einer allfälligen vertraglichen Forderung gegen die F.________ (GmbH) bestehe somit seitens der Straf- und Zivilkläger ein deliktsrechtlicher Anspruch ge- gen den Beschuldigten, wobei die Anspruchspflichtigen in unechter Solidarität haf- teten (E. 4.5., pag. 842 f., mit Verweis auf Art. 50 und 51 OR sowie auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung). Die Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das Urteil vom 8. Februar 2017 betreffend den Schuld- punkt (inkl. des dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalts) in Rechtskraft erwachsen ist. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass auf die sachver- haltlichen Rügen des Beschuldigten, welche sich auf den Bestand des Schadens beziehen, nicht mehr zurückzukommen ist; mit Urteil vom 8. Februar 2017 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, G.________ sel., ein Vermögensschaden erwachsen ist (vgl. dazu pag. 803). Das- selbe gilt in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten die Schadenshöhe betref- fend, zumal die Straf- und Zivilkläger ihren Antrag mit Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2018 auf den vom Beschuldigten anerkannten Betrag in der Höhe von CHF 41‘000.00 reduziert haben (vgl. dazu auch die Erwägungen unter II.7.1. Sach- verhalt hiernach). In der Folge wird somit einzig die rechtliche Würdigung des Zivil- punktes erneut vorzunehmen sein. Die Ausführungen von Rechtsanwalt 6 B.________ zum Bestand und zur Höhe eines Schadens werden nachfolgend nur der Vollständigkeit halber wiedergegeben. II. Zivilpunkt 6. Vorbringen der Parteien 6.1 Schriftliche Begründung der Anträge der Straf- und Zivilkläger vom 2. Juli 2018 Die Straf- und Zivilkläger machen mit schriftlicher Begründung ihrer Anträge vom 2. Juli 2018 unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 24. April 2018 geltend, sowohl der Beschuldigte, als auch die F.________ (GmbH) würden für den entstandenen Schaden in unechter Solidarität haften (pag. 860). 6.2 Stellungnahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 Der Beschuldigte stellt sich seinerseits zusammengefasst auf den Standpunkt, aus seinem Verhalten könne nicht abgeleitet werden, er habe die Zivilansprüche man- gels substantiierter Bestreitung anerkannt. Wer sich nicht widerrechtlich verhalte, habe lediglich zu dieser Frage den Prozess zu führen, weil die Widerrechtlichkeit eines Verhaltens notwendige Voraussetzung für die Zusprechung von Schadener- satz bilde (pag. 875 f.; wiederholt in den Schlussbemerkungen vom 20. Novem- ber 2018, vgl. pag. 910). Der Beschuldigte bestreitet weiter den Bestand des geltend gemachten Schadens. Zivilrechtlich sei die F.________ (GmbH) für die Erfüllung der mit der Straf- und Zi- vilklägern eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich, grundsätzlich hätten sich letztere also an die F.________ (GmbH) zu halten. Dies hätten sie ursprünglich auch getan, indem sie die F.________ (GmbH) am 5. Juli 2012, mithin noch vor der Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschul- digten, betrieben hätten. Nachweise dafür, dass die F.________ (GmbH) Rechts- vorschlag erhoben oder das Inkasso aus einem anderen Grund nicht hätte weiter- geführt werden können, hätten die Straf- und Zivilkläger nicht vorgelegt. Sie hätten nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen, dass die Forderung gegen die F.________ (GmbH) wertlos sei. Entsprechend sei bisher gar nicht nachgewiesen, dass die Straf- und Zivilkläger einen Schaden erlitten hätten. Der blosse Umstand, dass sie ihren Anteil am Kaufpreis noch nicht erhalten hätten, stelle noch keinen Schaden im Rechtssinne dar. Ein solcher liege erst vor, wenn die vertragliche Schuldnerin nicht (mehr) zu erfüllen vermöge. Diesen Nachweis zu erbringen hät- ten die Straf- und Zivilkläger bisher versäumt. Die im Entscheid des Bundesge- richts vom 24. April 2018 angeführte unechte Solidarität könne nur einsetzen, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten sei, für welchen der (unechte) Solidarschuld- ner aufzukommen habe. Die Inanspruchnahme des Solidarschuldners setze eine bezifferbare Forderung voraus, deren Bestand rechtskräftig feststehe (pag. 877 f.). Sodann macht der Beschuldigte geltend, die Schadenshöhe betrage entgegen der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 43‘500.000 bloss CHF 41‘000.00. Dies entspreche dem vom Käufer an den Beschuldigten bezahlten Kaufpreis. Ausserdem habe der Beschul- digte für seine Bemühungen den Preisunterschied zwischen dem von der ehemali- 7 gen Straf- und Zivilklägerin verlangten Preis und dem eingezogenen Kaufpreis er- halten sollen. Schliesslich fehle es an einer nachvollziehbaren, substantiierten Dar- legung des Schadens seitens der Straf- und Zivilkläger, diese hätten es bei der blossen Behauptung, der Schaden betrage CHF 43‘500.00, belassen (pag. 876). Die Zivilklage hätte deshalb vom erstinstanzlichen Richter abgewiesen werden müssen, weil sie nicht hinreichend begründet gewesen sei, maximal wäre sie auf den Zivilweg zu verweisen gewesen. Nach der im Adhäsionsprozess geltenden Dispositionsmaxime, konkret der Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweis- pflicht, sei es nicht Aufgabe des Richters, von Amtes wegen den von der Straf- und Zivilklägerschaft pauschal behaupteten Schaden zu schätzen, wenn dieser durch letztere mit zumutbarem Aufwand substantiiert werden könnte. Der erstinstanzliche Richter habe jede Beweiswürdigung unterlassen und kritiklos die pauschale Be- hauptung der Straf- und Zivilkläger eines entstandenen Schadens übernommen und zum Urteil erhoben. Dabei habe er die offensichtliche Unrichtigkeit der behaup- teten Schadenshöhe übersehen, was das Urteil im Zivilpunkt als geradezu unhalt- bar erscheinen lasse (pag. 877). Es liege auch kein Fall nach Art. 42 Abs. 2 OR vor, bei welchem der behauptete Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar wäre. Entsprechend sei es dem Strafrichter verwehrt, von sich aus den Schaden ermes- sensweise festzusetzen (pag. 878). Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, ihm stünden für den Fall, dass den Straf- und Zivilklägern ein Schadenersatzanspruch gegen ihn zustünde – was be- stritten werde – aus der konstruierten unechten Solidarität auch die Einreden der Hauptschuldnerin zu. Unter diesem Titel mache er die Eventualverrechnung der Verkaufsprovision geltend, welche der F.________ (GmbH) als Hauptschuldnerin gegen die Straf- und Zivilkläger zustehe (pag. 879). 6.3 Schlussbemerkungen der Straf- und Zivilkläger vom 29. Oktober 2018 Mit Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2018 lassen die Straf- und Zivilkläger ausführen, das obergerichtliche Urteil vom 8. Februar 2017 stelle fest, dass der Verkaufserlös von CHF 41‘000.00 dem Beschuldigten anvertraut worden sei, dass dieser die Vermögenswerte unrechtmässig verwendet habe und dass der ehemali- gen Straf- und Zivilklägerin dadurch ein Vermögensschaden erwachsen sei (pag. 895). Die Straf- und Zivilkläger stützten das Quantum ihrer Zivilforderung auf den – schliesslich nicht durchgeführten Zahlungsauftrag vom 8. Mai 2012 des Be- schuldigten an die ehemalige Straf- und Zivilklägerin, welcher CHF 43‘500.00 be- tragen habe. Um das Verfahren nicht weiter zu verzögern, reduzierten die Straf – und Zivilkläger ihre Forderung jedoch auf einen Schadenersatzbetrag in der Höhe von CHF 41‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Juni 2012 (pag. 896). 6.4 Schlussbemerkungen des Beschuldigten vom 20. November 2018 Der Beschuldigte lässt in den Schlussbemerkungen vom 20. November 2018 aus- führen, die Straf- und Zivilkläger zitierten das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Februar 2017 falsch; die Vermögenswerte der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin seien der F.________ (GmbH) anvertraut worden, nicht dem Beschul- digten. Ebenso falsch sei das Zitat, wonach der Beschuldigte die Vermögenswerte unrechtmässig verwendet habe. Richtig sei, dass die Kammer festgestellt habe, 8 der Erlös aus dem Verkauf des Pferdetransporters sei durch die pflichtwidrige Ab- buchung ab dem Konto der F.________ (GmbH) unrechtmässig verwendet wor- den. Aus der Beweiswürdigung folge nicht, dass der Beschuldigte selber die Abbu- chung vorgenommen habe, sondern vielmehr sein Sohn (pag. 909). Im Kern gehe es indessen um den Nachweis des Bestandes des seitens der Straf- und Zivilklägerschaft behaupteten Schadens. Die Straf- und Zivilkläger äusserten sich auch in den Schlussbemerkungen nicht dazu, ob sie die Betreibung gegen die F.________ (GmbH), gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, fortgesetzt hätten. Solange sich die gegen eine zivilrechtlich verpflichtete Partei bestehende Forderung nicht als uneinbringlich erwiesen habe, sei dem Gläubiger auch noch kein Schaden entstanden. Es lasse sich auch den Einträgen im Han- delsregister über die F.________ (GmbH) nichts entnehmen, was auf eine Gefähr- dung einer Forderung der Straf- und Zivilkläger hindeuten würde. Dass die Straf- und Zivilkläger ihre Forderung auf den Betrag des Kaufpreises reduzierten, ändere nichts daran, dass der Schaden in diesem Umfang nicht bewiesen sei (pag. 910). 7. Beurteilung durch die Kammer 7.1 Sachverhalt Unbestrittenermassen erteilte die ursprüngliche Straf- und Zivilklägerin, G.________ sel., der F.________ (GmbH) im Januar 2012 den Auftrag zum Ver- kauf eines Pferdetransporters, zwischen den Parteien bestand mithin ein entspre- chendes vertragliches Verhältnis. Die F.________ (GmbH) wickelte den Verkauf des Pferdetransporters ab und der Käufer zahlte den Kaufpreis in der Höhe von CHF 41‘000.00 auf ein Firmenkonto der F.________ (GmbH) ein. Der Beschuldigte leitete den Kaufpreis in der Folge jedoch nicht an G.________ sel. weiter, weswe- gen ihn die Kammer mit Urteil vom 8. Februar 2017 wegen Veruntreuung schuldig erklärte. Wie bereits erwähnt, ist dieses Urteil im Schuldpunkt – und damit insbe- sondere auch die Feststellung des Vorliegens eines Vermögensschadens betref- fend – bereits in Rechtskraft erwachsen. Was die Höhe des Vermögensschadens anbelangt, so kann offen gelassen werden, ob dieser CHF 43‘500.00 oder, bloss dem entrichteten Kaufpreis entsprechend, CHF 41‘000.00 beträgt, zumal die Straf- und Zivilkläger ihren Antrag mit Schlussbemerkungen vom 29. Oktober 2018 auf CHF 41‘000.00 reduzierten (vgl. dazu die Ausführungen unter I.5. Umfang der Neubeurteilung hiervor). 7.2 Rechtliche Würdigung 7.2.1 Art. 41 OR Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädi- gers voraus (BSK OR-KESSLER, N 2c zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). 9 Schaden ist eine ungewollte Vermögensverminderung, d.h. eine Differenz zwi- schen dem aktuellen Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigen- den Ereignisses und dem hypothetischen (gleichzeitigen) Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses (sog. Differenztheorie). Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist, wird als sonstiger (Vermögens-) Schaden bezeichnet. Ge- meint sind damit Schädigungen, welche das Vermögen einer Person treffen, ohne dass es zu einer Tötung oder Körperverletzung bzw. zu einer Beschädigung oder zum Verlust einer Sache kommt (vgl. zum Ganzen BSK OR-KESSLER, N 3 und 13 zu Art. 41). Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, dessen Er- satz verlangt wird, muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein Kausalzusam- menhang bestehen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten bzw. ein Umstand unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzi- ge oder unmittelbare Schadensursache handelt (sog. Äquivalenztheorie). Zur Ein- grenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden «Ursachenpalette» dient die Adäquanztheorie; danach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder min- destens zu begünstigen» (vgl. zum Ganzen BSK OR-KESSLER, N 2 zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Widerrechtlichkeit liegt vorbehältlich einer Rechtfertigung stets vor, wenn die Schä- digung in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift. Als solche gelten Leben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum, Besitz und Immaterialgüterrechte. Keine absolut geschützten Rechtsgüter sind dagegen das Vermögen als solches, relative Rechte gegenüber Drittpersonen sowie Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB (BSK OR-KESSLER, N 33 zu Art. 41 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Schäden, die ohne Eingriff in ein absolut ge- schütztes Rechtsgut entstehen, werden als reine Vermögensschäden bezeichnet. Sie sind nur dann widerrechtlich (und damit gestützt auf Art. 41 Abs. 1 zu erset- zen), wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetre- tenen schützen soll. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen be- zeichnet. Haftpflichtrelevante Schutznormen finden sich v.a. im (Vermögens-) Strafrecht (Art. 137 ff. StGB; betreffend die Veruntreuung nach Art. 138 StGB vgl. auch BGE 4C.234/1999 vom 12. Januar 2000, E. 5a). Der Schutz gilt «nur gegen die genau umschriebenen Arten der Schädigung». Eine Strafnorm kann nur dann als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm herangezogen werden, wenn im konkreten Fall sowohl ihr objektiver als auch ihr subjektiver Tatbestand erfüllt ist (BSK OR-KESSLER, N 34 f. zu Art. 41). Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt sodann naturgemäss ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. In objektiver Hinsicht ist ein Verschulden zunächst gegeben, wenn jemand mit «Absicht» handelt. Im Unterschied zum Straf- recht wird im Zivilrecht nicht zwischen Absicht und Vorsatz unterschieden; die Be- griffe sind hier gleichbedeutend. Vorsätzlich handelt, wer einen Schädigungserfolg 10 herbeiführen will (direkter Vorsatz) oder diesen – i.S. eines Eventualvorsatzes – zumindest in Kauf nimmt. Für die Haftungsbegründung spielt es keine Rolle, wel- che Art des Vorsatzes – Absicht, direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz – vorliegt; hingegen kann die Unterscheidung für die Schadenersatzbemessung relevant wer- den. Urteilsfähigkeit ist – als subjektiver Aspekt des Verschuldens – ebenfalls Vor- aussetzung der Verschuldenshaftung (Art. 18 ZGB; vgl. zum Ganzen BSK OR- KESSLER, N 45 und 51 zu Art. 41). Sind die Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung nach Art. 41 erfüllt – wofür der Geschädigte die Beweislast trägt (Art. 8 ZGB) –, so hat die geschädigte Person – unter den konkretisierenden Bedingungen gem. Art. 42 ff. – Anspruch auf Scha- denersatz. Bei einer Mehrheit von Schädigern sind die besonderen Bestimmungen der Art. 50 und 51 OR betreffend das Verhältnis zum Geschädigten sowie das Ver- hältnis der Schädiger untereinander zu beachten (BSK OR-KESSLER, N 54 zu Art. 41; vgl. dazu auch die Ausführungen unter II.7.2.2. Art. 51 OR hiernach). 7.2.2 Art. 51 OR Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaub- ter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für densel- ben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die ei- nen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet (Art. 51 Abs. 1 OR). Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvor- schrift haftbar ist (Abs. 2 von Art. 51 OR). Haften für denselben Schaden mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgrün- den, so besteht mit anderen Worten aus Sicht des Gläubigers Anspruchskonkur- renz. Infolge der solidarischen Haftung besitzt der Geschädigte gegen diese kon- kurrierende Ansprüche (BSK OR-GRABER, N 5 zu Art. 51). Die Haftpflicht mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen (Art. 51 OR) nennt sich unechte Solidarität (BSK OR-GRABER, N 2 zu Art. 50). Art. 51 Abs. 2 OR steckt mit seiner grundsätzlichen Regressordnung den Rahmen für die Beantwortung der Frage ab, wer von mehreren Beteiligten «in der Regel» intern den Schaden definitiv zu tragen hat. Nur dort, wo besondere Gründe oder Billigkeit ein Abweichen von der vorgesehenen Regressordnung gebieten, soll das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens eine andere Regelung treffen können. Nach der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Ordnung haftet bei unterschiedlichen Haftungsarten in erster Linie die Person, welche ein Verschulden trifft, in zweiter Linie eine aus Vertrag haftpflichtige Person und endlich wer allein aufgrund einer Gesetzesvorschrift haftet, also insbesondere gestützt auf eine Kau- salhaftung. Mit Verschulden i.S.v. Art. 51 Abs. 2 OR ist eigenes, persönliches Ver- schulden gemeint. In diese Kategorie fallen somit v.a. Haftpflichtige nach Art. 41 OR (BSK OR-GRABER, N 12 und 14 f. zu Art. 51). Das Bundesgericht weicht kaum je von der als Regelfall vorgegebenen Haftungsordnung ab (vgl. BGE 137 III 352; vgl. auch BSK OR-GRABER, N 13 sowie 22 zu Art. 51). 11 7.2.3 Subsumtion Indem es der Beschuldigte unterliess, den aus dem Verkauf des Pferdetransporters erzielten Erlös in der Höhe von CHF 41‘000.00 vereinbarungsgemäss an die ehe- malige Straf- und Zivilklägerin zu überweisen, verursachte er bei letzterer natürlich und adäquat kausal einen Vermögensschaden in ebendieser Höhe. Der Betrag von CHF 41‘000.00 entspricht der Differenz zwischen dem aktuellen Vermögensstand der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin infolge des schädigenden Ereignisses, d.h. der ausbleibenden, jedoch geschuldeten Überweisung des Kaufpreises, und dem hypothetischen Vermögensstand der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin, wenn der Beschuldigte den Kauferlös vereinbarungsgemäss überwiesen hätte (vgl. dazu auch pag. 803). Es handelt sich vorliegend um einen reinen Vermögensschaden. Die Widerrechtlichkeit ist zu bejahen, zumal der Beschuldigte mit Urteil vom 8. Fe- bruar 2017 rechtskräftig wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt wurde (pag. 811), der reine Vermögensschaden mithin unter Verletzung ei- ner Vermögensschutznorm bewirkt wurde. Schliesslich ist auch die Haftungsvor- aussetzung des Verschuldens erfüllt; der Beschuldigte handelte zumindest eventu- alvorsätzlich (vgl. dazu pag. 803). Damit haben die Straf- und Zivilkläger als ge- setzliche Erben der ehemaligen Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 41 OR ge- genüber dem Beschuldigten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dabei haftet der Beschuldigte in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 OR neben der F.________ (GmbH), welche den Straf- und Zivilklägern den Kaufpreis aus Vertrag schuldet, solidarisch. Dabei wird der Beschuldigte, gegen welchen die Straf- und Zivilkläger einen deliktsrechtlichen Anspruch haben, den Schaden in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR im internen Verhältnis mit der F.________ (GmbH) definitiv zu tragen haben. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für die Argumentation des Beschuldigten, wonach er nicht hafte, solange nicht feststehe, dass die ver- tragliche Forderung gegen die F.________ (GmbH) nicht einbringlich sei. III. Kosten und Entschädigung 8. Verfahrenskosten 8.1 Erstinstanzliches und erstes oberinstanzliches Verfahren Im erstinstanzlichen und im ersten oberinstanzlichen Verfahren wurden für die Be- urteilung des Zivilpunkts keine Kosten ausgeschieden. Da das Urteil vom 8. Febru- ar 2017 den Schuldpunkt betreffend in Rechtskraft erwachsen ist, hat dasselbe auch in Bezug auf die Verfahrenskosten zu gelten. Die Auferlegung der für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4‘500.00 bestimmten Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO) ist somit in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Auferlegung der für das erste oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1‘000.00 bestimmten Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Art. 428 Abs. 1 StPO) 8.2 Neubeurteilungsverfahren Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz 12 auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- DOMEISEN, N 34 zu Art. 428). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 f. zu Art. 428). Das zweite oberinstanzliche Verfahren ist auf den Zivilpunkt begrenzt und weniger aufwendig als das erste oberinstanzliche Verfahren, weshalb die Verfahrenskosten auf pauschal CHF 500.00 festzusetzen sind. Die Kosten für das zweite oberin- stanzliche Verfahrens sind gestützt auf Art. 423 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. 9. Entschädigungen 9.1 Amtliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarno- te von Rechtsanwalt B.________ vom 25. August 2015 sowie gestützt auf die kor- rekten Erwägungen der Vorinstanz in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (vgl. pag. 663, S. 27 der Entscheidbegründung) auf CHF 9‘370.10 festgelegt. Der Be- schuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘592.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im ersten oberinstanzlichen Verfahren wird die Entschädigung für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten gestützt auf die von Rechtsanwalt B.________ für das erste oberinstanzliche Verfahren eingereichte Honorarnote vom 15. August 2016 bestimmt (pag. 782). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, die Entschädigung wird somit auf CHF 3‘304.60 festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 955.80 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13 Für das zweite oberinstanzliche Verfahren ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ gestützt auf des- sen Honorarnote vom 20. November 2018 festzulegen (pag. 911). Der geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 13 ¾ Stunden erscheint angesichts der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten im bundesgerichtlichen Verfah- ren nicht vertrat und somit auch das Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2018 noch studieren musste, noch knapp angemessen. Die Entschädigung wird somit auf CHF 3‘080.70 festgelegt. Der Beschuldigte ist nicht rück- und nachzahlungs- pflichtig. 9.2 Entschädigung Privatklägerschaft 9.2.1 Erstinstanzliches und erstes oberinstanzliches Verfahren Die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von insge- samt CHF 11‘076.25 an die Straf- und Zivilkläger für deren Aufwendungen im erst- instanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren betrifft einzig den Strafpunkt und ist damit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. 9.2.2 Zweites oberinstanzliches Verfahren Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die Aufwendungen der Straf- und Zivilkläger im zweiten oberinstanzlichen Ver- fahren entschädigt der Kanton Bern diese gestützt auf die angemessene Honorar- note von Rechtsanwalt D.________ vom 12. November 2018 (pag. 902) mit CHF 628.25. 14 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Febru- ar 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde, der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwi- schen dem 15. März 2012 und dem 9. Mai 2012 in H.________ (Ort) und 2. in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 138 Ziff. 1 StGB, 426 ff., 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO verurteilt wurde: 2.1. Zu einer Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend insge- samt CHF 6‘720.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 2.2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘680.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 24 Tage festgesetzt wurde. 2.3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00. 2.4. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfah- ren, bestimmt auf CHF 1'000.00. 2.5. Zur Bezahlung einer Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen und ersten oberinstanzlichen Verfahren von insgesamt CHF 11‘076.25 an die Straf- und Zivilkläger. 15 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden für das erst- und das oberinstanzli- che Verfahren wie folgt bestimmt: Erstinstanzlich: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'676.00 CHF 694.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'370.10 volles Honorar CHF 10'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 676.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'076.00 CHF 886.10 Total CHF 11'962.10 nachforderbarer Betrag CHF 2'592.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 9‘370.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2‘592.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Erstes oberinstanzliches Verfahren: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.75 200.00 CHF 2'950.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 109.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'059.80 CHF 244.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'304.60 volles Honorar CHF 3'835.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 109.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'944.80 CHF 315.60 Total CHF 4'260.40 nachforderbarer Betrag CHF 955.80 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im ersten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘304.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzah- len und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 955.80 zwischen der amtlichen 16 Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zweites oberinstanzliches Verfahren: Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.75 200.00 CHF 2'750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 102.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'852.50 CHF 219.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'072.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im zweiten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘072.15. A.________ ist nicht rück- und nachzahlungspflichtig. III. 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 51 Abs. 1 und 2 OR zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 41‘000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Ju- ni 2012 an die Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ verurteilt. 2. Die Verfahrenskosten für das zweite oberinstanzliche Verfahren werden bestimmt auf CHF 500.00 und vom Kanton Bern getragen. 3. Der Kanton Bern entschädigt die Straf- und Zivilkläger für ihre Aufwendungen im zwei- ten oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 628.25. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Straf- und Zivilklägern, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister KOST (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 18