4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'424.40. 5. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 35 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: