und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 15 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b und d SVG; Art. 27 Abs. 1, 96 VRV; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 1'040.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 260.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 20.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.