17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD auf CHF 2'000.00 bestimmt wird. Der Beschuldigte beantragte vergeblich Freisprüche und hat daher als unterliegende Partei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 34 Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: