33 handlung sowie sieben Zeugeneinvernahmen erscheint diese Gebühr mit Blick auf die anwendbaren Tarifrahmen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) als angemessen. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 224.40 (Zeugenentschädigungen von CHF 124.40 [pag. 82, 237, 241 und 244] sowie Kosten der Vorinstanz von CHF 100.00). Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind diese erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'424.40 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.