15. Strafzumessung hinsichtlich der Übertretung Die Widerhandlung gemäss Art. 96 VRV wird als Übertretung mit Busse bestraft, wobei der Strafrahmen (theoretisch) bis zum Bussen-Höchstbetrag von CHF 10'000.00 reicht (Art. 103, Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 320.1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) auf CHF 20.00 festgesetzt. Umstände, die ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe nach unten rechtfertigen würden, sind keine auszumachen. Es bleibt somit bei einer Busse von CHF 20.00.