Da die Verbindungsbusse grundsätzlich maximal in der Höhe eines Fünftels der schuldangemessenen Strafe ausgesprochen werden soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist diese vorliegend auf CHF 260.00 (2 Strafeinheiten zu je CHF 130.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). Somit wird der Beschuldigte für das zweimalige Fahren ohne Berechtigung zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 130.00, ausmachend insgesamt CHF 1'040.00, verurteilt, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgelegt wird.