32 Jahren festzusetzen gewesen wäre. Eine Erhöhung der Probezeit im Berufungsverfahren ist aufgrund des Verschlechterungsverbots aber ebenfalls ausgeschlossen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, auf die hier verwiesen wird (vgl. pag.