332, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Entscheid, bei dem der Vorinstanz ein weites Ermessen zukam und für den sie sich nicht zuletzt auf den eigenen unmittelbaren Eindruck, den sie vom Beschuldigten gewonnen hatte, stützen konnte, ist vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots zu akzeptieren. Dass selbst eine erhebliche Vorstrafenbelastung für sich genommen dem bedingten Strafvollzug nicht a priori entgegensteht, geht auch aus Art. 42 Abs. 2 StGB hervor (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2).