2013, N. 6 f. zu Art. 42 StGB). Die Vorinstanz stellte dem Beschuldigten trotz seiner einschlägigen Vorstrafen «knapp noch» eine günstige Prognose. Sie begründete dies neben dessen Wohlverhalten während des Verfahrens damit, dass sich der Beschuldigte offenbar geändert habe, in einer gefestigten Beziehung mit seiner Partnerin in gemeinsamer Wohnung lebe und aufgrund seiner festen Anstellung finanziell Verantwortung übernehme (pag. 332, S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).