44 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist damit die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 134 IV 97 E. 7.3). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42 StGB).