Gestützt auf diese Angaben errechnete die Vorinstanz einen Tagessatz von CHF 150.00. Dem oberinstanzlich eingeholten Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse zufolge gab der Beschuldigte am 22. Juni 2018 telefonisch der Polizei an, mit einem Beschäftigungsgrad von 100% bei der W.________GmbH zu arbeiten und dabei im Monat netto CHF 5'200.00 inklusive 13. Monatslohn zu verdienen (pag. 385 f.). Dieser tiefere Betrag ist nicht einzig mit den im früher genannten Einkommen offenbar noch enthaltenen Pauschalspesen zu erklären.