Diese ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob diese Aspekte vorliegend, wenn überhaupt, eine derart markante Reduktion der Strafe rechtfertigen. Die Frage kann aber offen bleiben, da das Verschlechterungsverbot einer Überschreitung des vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmasses entgegensteht. Es bleibt damit im Ergebnis bei der vorinstanzlich auf 10 Tagessätzen festgesetzten Geldstrafe. 14.5 Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00.