331, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zunächst kann festgehalten werden, dass sich gemäss den eingeholten Auszügen aus dem Straf- und ADMS-Register auch während laufendem Berufungsverfahren keine Hinweise auf strassenverkehrswidriges Verhalten ergeben haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt jedoch Wohlverhalten nach der Tat in der Regel keine besondere Leistung dar und ist daher grundsätzlich neutral zu werten (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.2 mit Hinweisen).