Weiter drohe dem Beschuldigten durch die neue Verurteilung ein längerer Entzug oder eine erneute Aberkennung des Führerausweises, womit es ihm faktisch erheblich erschwert oder gar verunmöglicht würde, seine Erwerbstätigkeit als Servicetechniker auszuüben. Die Vorinstanz ging daher von einer erhöhten Strafempfindlichkeit aus. Aufgrund dieser strafmindernden Faktoren reduzierte sie die Geldstrafe von 27 auf 10 Tagessätze (pag. 331, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).