Im Rahmen des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd, dass sich der Beschuldigte seit Februar 2016 wohl verhalten habe, obwohl er seit März 2016 wieder mit einem gültigen Führerausweis Motorfahrzeuge führen dürfe, was auf eine Veränderung seines Verhaltens schliessen lasse. Weiter drohe dem Beschuldigten durch die neue Verurteilung ein längerer Entzug oder eine erneute Aberkennung des Führerausweises, womit es ihm faktisch erheblich erschwert oder gar verunmöglicht würde, seine Erwerbstätigkeit als Servicetechniker auszuüben.