Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um ½ auf 27 Tagessätze trägt diesen Umständen Rechnung und erweist sich jedenfalls nicht als zu streng. Im Rahmen des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd, dass sich der Beschuldigte seit Februar 2016 wohl verhalten habe, obwohl er seit März 2016 wieder mit einem gültigen Führerausweis Motorfahrzeuge führen dürfe, was auf eine Veränderung seines Verhaltens schliessen lasse.