Die Taten wurden in den Jahren 2009, 2011 und 2012 begangen. Zugleich hatte nicht zuletzt diese Straffälligkeit zur Folge, dass verschiedene Administrativmassnahmen, insbesondere der mehrfache Entzug des Führerausweises, verfügt werden mussten (vgl. den aktuellen ADMAS-Auszug, pag. 380). Dass der Beschuldigte trotzdem mehrmals wieder in diesem Bereich delinquierte, muss sich folglich deutlich straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um ½ auf 27 Tagessätze trägt diesen Umständen Rechnung und erweist sich jedenfalls nicht als zu streng.