30 der erstinstanzlichen Urteilbegründung). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (u.a. Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen; pag. 388 f., 217 f.). Die entsprechenden Schuldsprüche sind schon einige Jahre her. Die Taten wurden in den Jahren 2009, 2011 und 2012 begangen.