Das Verschulden ist noch als gering zu bezeichnen. 12 Strafeinheiten erscheinen als angemessen, wobei auch diese in Form einer Geldstrafe auszusprechen wären. Die Einsatzgeldstrafe von 10 Tagessätzen wird gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB um 8 Tagessätze für das Fahren ohne Berechtigung am 21. Februar 2016 auf insgesamt 18 Tagessätze erhöht. 14.4 Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 330 f., S. 63 f.