329 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sie hat das Verschulden noch als leicht erachtet und gestützt darauf die Strafe in der Höhe von 12 Einheiten festgelegt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, steht die damals gefahrene Distanz nicht genau fest. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte den G.________weg und für wenige Meter auch die K.________gasse befuhr, sodass die Distanz zwar deutlich grösser war, als die am 17. Dezember 2015 gefahrene, aber immer noch von einer kurzen Fahrt ausgegangen werden muss. Das Verschulden ist noch als gering zu bezeichnen.