renzstrafe von mindestens 18 Strafeinheiten sowie einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu unterschreiten. Unter diesen Umständen erweisen sich 10 Strafeinheiten als angemessen. Diese sind gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB grundsätzlich als Geldstrafe auszusprechen. 14.3 Asperation für das Fahren ohne Berechtigung am 21. Februar 2016 Auch hier kann weitgehend auf die Erwägungen der Vorinstanz zur objektiven und subjektiven Tatschwere verwiesen werden (vgl. pag. 329 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).