Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die vom Beschuldigten befahrene Strecke nicht nur sehr kurz war, sondern er diese auch bestens kannte, da sie direkt um sein damaliges Wohnhaus verlief. Bei diesem sehr leichten Tatverschulden ist es angebracht, eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen und insofern die in den praxisgemäss als Orientierungshilfe beigezogenen Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, in der per 1. Januar 2019 gültigen Fassung, S. 10) empfohlene Refe-