der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei berücksichtigte sie unter dem Aspekt der Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts insbesondere, dass namentlich I.________ und L.________ einer abstrakten Gefahr ausgesetzt waren und sich in der Nähe zwei Schulen befanden. Aufgrund der nur sehr kurzen zurückgelegten Fahrstrecke beurteilte sie das objektive Tatverschulden dennoch als sehr leicht. Bei neutral eingeschätzter subjektiver Tatschwere erachtete sie 10 Strafeinheiten dem Verschulden als angemessen. Diesen Erwägungen, auf die hier verwiesen wird, schliesst sich die Kammer grundsätzlich an.