29 Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG festzusetzen, nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen ihrer Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatschwere mit den im vorliegenden Fall relevanten Gesichtspunkten auseinander (vgl. pag. 327 ff., S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).