14. Strafzumessung hinsichtlich des zweimaligen Fahrens ohne Berechtigung 14.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für beide Vergehen nach Art. 95 Abs. 1 SVG beträgt Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). 14.2 Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung am 17. Dezember 2015 Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte am 21. Februar 2016 im Unterschied zum 17. Dezember 2015 nicht gänzlich ohne Ausweis fuhr, sondern immerhin im Besitz eines Lernfahrausweises war, ist das Vorgehen der Vorinstanz, die