Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist, was nach der sog. konkreten Methode zu beurteilen ist (vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Vorliegend würde nach altem wie nach neuem Recht eine gleich hohe Strafe resultieren, welche jeweils als bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse auszusprechen wäre.