Objektiver und subjektiver Tatbestand sind damit gegeben, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 VRV) schuldig gemacht, begangen am 21. Februar 2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds. IV. Strafzumessung