In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er nur im Besitz eines Lernfahrausweises war und ein L-Schild hätte am Fahrzeug anbringen müssen. Dass er bewusst ohne L-Schild unterwegs war, mithin mit direktem Vorsatz handelte, geht – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – schon aus dem direktvorsätzlichen Verstoss gegen Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG hervor, da er kaum die Absicht gehabt haben kann, ohne vorgeschriebene Begleitperson, aber mit L-Schild ein Motorfahrzeug zu führen. Objektiver und subjektiver Tatbestand sind damit gegeben, Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe keine ersichtlich.