28 Der Beschuldigte war am 21. Februar 2016 Inhaber eines Lernfahrausweises. Um ca. 18:15 Uhr fuhr er mit einem Personenwagen, an dessen Rückseite kein L- Schild angebracht war, vom G.________weg herkommend in die K.________gasse und stellte das Fahrzeug auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft H.________weg __ ab. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten bewusst, dass er nur im Besitz eines Lernfahrausweises war und ein L-Schild hätte am Fahrzeug anbringen müssen.