103 Abs. 1 SVG). Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG statuiert, dass neben der vorsätzlichen auch die fahrlässige Handlung strafbar ist, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Unter «dieses Gesetz» sind neben dem SVG auch die Vollziehungsverordnungen zu verstehen (vgl. GIGER, SVG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 SVG).