12. Widerhandlung gegen Art. 96 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRV Art. 27 Abs. 1 VRV schreibt vor, dass Motorfahrzeuge auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen müssen, solange diese von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet. Wer Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, gemäss Art. 96 VRV mit Busse bestraft (vgl. Art. 103 Abs. 1 SVG). Art.