15 Abs. 1 SVG vorgeschriebene Begleitperson. Er wusste sowohl darum, dass er nur im Besitz eines Lernfahrausweises war, als auch, dass es ihm nicht zustand, Lernfahrten ohne vorgeschriebene Begleitung auszuführen. Indem er sich dennoch ohne Begleitung auf die Fahrt begab, handelte er mit direktem Vorsatz. Er hat damit den Tatbestand gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG objektiv und subjektiv erfüllt. Hinweise auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst.