Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig gemacht, begangen am 17. Dezember 2015 in C.________(Ortschaft) durch Führen eines Motorfahrzeugs, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wurde. 11.3 Subsumtion zum 21. Februar 2016 Der Beschuldigte war am 21. Februar 2016 im Besitz eines Lernfahrausweises. Indem er mit dem schwarzen Mercedes-Benz in C.________(Ortschaft) den G.________weg und die K.________gasse befuhr, begab er sich auf eine Lernfahrt. Dies tat er alleine, d.h. insbesondere ohne die gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG vorgeschriebene Begleitperson.