Damit steht Art. 344 StPO einer insofern abweichenden rechtlichen Würdigung des in der Anklage umschriebenen Sachverhalts nicht entgegen. Die neue Qualifikation sieht zudem keine schwerere Mindest- oder Höchststrafe vor, weshalb die Änderung der falschen juristischen Qualifikation der Vorinstanz vor dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO stand hält (vgl. BGE 144 IV 35 [= Pra 2018 Nr. 98] E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst.